Zwangsräumung droht: Mutter kämpft um unbewohnbare Wohnung in Göttingen
Maximilian SchönlandKündigung nach Beschwerde - Mieter will kämpfen - Zwangsräumung droht: Mutter kämpft um unbewohnbare Wohnung in Göttingen
Eine 36-jährige Mutter von vier Kindern in Göttingen droht die Zwangsräumung – nach einer Klage wegen unzumutbarer Wohnverhältnisse
Die Hausverwaltung kündigte der Mieterin fristlos, doch ihr Anwalt bezeichnet das Vorgehen als "offensichtlich rechtswidrig". Im Mittelpunkt des Streits steht eine Zweizimmerwohnung, die seit März ohne Heizung ist und in der Schimmel, defekte Installationen sowie marode Einrichtungen den Alltag prägen.
Die Frau hat sowohl gegen die Wohneigentümergemeinschaft als auch gegen die Hausverwaltung und die Stadt Göttingen Klage eingereicht. Sie fordert eine gerichtliche Feststellung der Unbewohnbarkeit der Wohnung, die vollständige Wiederherstellung der Heizung, eine Mietminderung um 100 Prozent sowie eine Notunterkunft. Sollte die Familie zwangsgeräumt werden, stünde ihr vorerst nur ein Platz im Obdachlosenheim zur Verfügung.
Die Hausverwaltung wirft der Mieterin vor, seit zwei Jahren Nebenkosten nicht gezahlt zu haben. Zudem argumentiert sie, die Wohnung in dem 432 Parteien zählenden Komplex sei für fünf Personen zu klein. Ihr Anwalt wies diese Begründung zurück: Nach deutschem Recht zählten zwei Kinder rechtlich als eine erwachsene Person bei der Berechnung des Platzbedarfs. Doch die Probleme beschränken sich nicht auf ihre Wohnung – andere Bewohner berichten von Schädlingsbefall, einem kaputten Aufzug und defekten Toilettenspülungen. Obwohl die Stadt die Klage zur Kenntnis genommen hat, verweist sie Fragen zur Wohnsituation an den Vermieter zurück.
Nun liegt der Fall vor Gericht, wo die Mieterin auf schnelle Reparaturen und finanzielle Entlastung pocht. Sollte sie Recht bekommen, könnte das Urteil Präzedenzcharakter für ähnliche Konflikte in Göttingens angespanntem Wohnungsmarkt haben. Bis dahin bleibt die Familie in der Schwebe – und wartet auf eine Entscheidung über ihre Zukunft.