Skiausflug als Dienstreise? Gericht in Niedersachsen entscheidet klar gegen Geschäftsführer
Maximilian SchönlandUrteil aus Niedersachsen: Skifahrt ist kein Geschäftsreise - Kein Arbeitsunfall - Skiausflug als Dienstreise? Gericht in Niedersachsen entscheidet klar gegen Geschäftsführer
Urteil aus Niedersachsen: Skiausflug ist keine Dienstreise – kein Arbeitsunfall
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Ein Geschäftsführer erlitt einen Skiunfall in Österreich, der als privater Vorfall und nicht als Arbeitsunfall eingestuft wurde. Das Sozialgericht Hannover wies seinen Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, nachdem er sich bei dem Ausflug ein Bein gebrochen hatte.
Der Fall begann, als der Geschäftsführer 2023 an einer von einem anderen Unternehmen organisierten Skireise teilnahm. Zwar war er ursprünglich für berufliche Vorträge eingeladen worden, doch alle geplanten Präsentationen wurden vor der Veranstaltung abgesagt. Den Teilnehmern blieb somit nur die Möglichkeit, selbst organisierte Aktivitäten – darunter Skifahren – wahrzunehmen.
Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Sie argumentierte, die Reise habe sich von einer Dienstveranstaltung zu einer privaten Freizeitaktivität gewandelt. Das Gericht folgte dieser Auffassung und stellte fest, dass die Einladung den Ausflug von vornherein als Freizeitveranstaltung dargestellt hatte.
In seinem Urteil (Az.: S 22 U 203/23) sah das Gericht keinen beruflichen Bezug zwischen dem Unfall und den dienstlichen Pflichten des Geschäftsführers. Selbst mögliche Vorteile für sein Unternehmen rechtfertigten es nicht, das Skifahren als berufliche Tätigkeit einzustufen. Zudem war er der einzige Mitarbeiter seines Unternehmens auf der Reise, was seine Position weiter schwächte.
Die Entscheidung bestätigt, dass die Verletzung des Geschäftsführers während einer privaten Tätigkeit erfolgte. Damit hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für ähnliche Fälle, in denen sich berufliche und private Aktivitäten vermischen.