04 April 2026, 08:20

Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

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Gericht verweigert Frau Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende

Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfahren wollte. Die Klägerin, die durch eine Samenspende gezeugt wurde, wollte wissen, wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Klage ab und begründete dies damit, dass sie keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Informationen habe.

Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die durch eine heterologe Insemination gezeugt wurde – dabei hatte ein Arzt den Samen ihres biologischen Vaters für weitere Behandlungen genutzt. Zwischen 1990 und 2013 wurden in Deutschland nachweislich 1.386 Kinder mit demselben Spendersamen gezeugt. Die Klägerin forderte konkrete Angaben: wie oft der Samen ihres Vaters verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und wie viele Zeugungen ursprünglich geplant waren.

Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, und auch die Berufung führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Klägerin zwar ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung habe, dieses sich jedoch nicht auf die genaue Anzahl ihrer Halbgeschwister erstrecke. Die Richter urteilten, dass ihr Interesse an diesen Daten rechtlich nicht geschützt sei, da die Informationen ihr ohnehin nicht dabei helfen würden, Kontakt zu möglichen Geschwistern aufzubauen.

Das Gericht wies auch ihr Argument zurück, sie könne eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt haben. Da die Erkrankung weder schwerwiegend noch außergewöhnlich sei, stärke dies ihre Position nicht. Zudem könne der Beklagte keine verlässlichen Zahlen nennen, da die Unterlagen unvollständig seien und nicht alle Halbgeschwister in Datenbanken erfasst wären.

Nach dem deutschen Samenspenderregistergesetz besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, zu erfahren, wie oft der Samen eines Spenders verwendet wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Forderung der Klägerin über das hinausgehe, was das Gesetz zulässt – und ließ ihr damit keine rechtliche Möglichkeit, an die gewünschten Informationen zu gelangen.

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Die Entscheidung bedeutet, dass die Klägerin weiterhin keine Auskunft über die Anzahl ihrer möglichen Halbgeschwister erhält. Das deutsche Recht verpflichtet Kliniken und Ärzte nicht dazu, offenzulegen, wie häufig die Proben eines Samenspenders genutzt wurden. Das Urteil unterstreicht damit die Grenzen der Informationen, die Menschen zugänglich sind, die durch eine Samenspende gezeugt wurden.

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